Hannover/Ganderkesee (fs) – Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat am 19. Juni 2020 den Antrag der Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag gegen die Niedersächsische Landesregierung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 NV abgelehnt.
Die AfD als Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Landesregierung, den Landtag über zukünftig zu erlassende Rechtsverordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Vorlage des Entwurfstextes und einer Begründung vorab zu unterrichten. Sie ist der Auffassung, eine vollständige Unterrichtung nach Art 25 NV erfordere nicht nur die Vorlage des Verordnungsentwurfes, sondern es bedürfe zudem einer schriftlichen Begründung. Dies gelte auch für den Fall, dass eine solche – wie vorliegend – bislang nicht existiere.
Die Antragsgegnerin hatte den Landtag über den Inhalt der zum 8. und 22. Juni 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus durch die Übersendung des Verordnungstextes unterrichtet und zugesagt, in gleicher Weise auch in Zukunft zu verfahren.
Der Staatsgerichtshof hat den Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das dem vorläufigen Rechtschutzersuchen zugrunde liegende Organstreitverfahren in der Hauptsache ist im Entscheidungszeitpunkt offensichtlich unzulässig. Der Antrag genügt auch unter Einbeziehung aller Äußerungen der Antragstellerin in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes in einem entscheidungserheblichen Bereich nicht den Begründungsanforderungen des § 12 Abs. 1 NStGHG i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die AfD hat nicht dargelegt, aus welcher Verfassungsnorm, nach welchen Maßgaben und in welchem Umfang die Landesregierung Niedersachsens verpflichtet sein soll, ihre Verordnungen zu begründen. Insbesondere setzt sich die AfD nicht damit auseinander, welche Folgen die aufgrund der Bewältigung der Corona-Pandemie notwendige Eilbedürftigkeit des Handelns der Landesregierung auf Art und Umfang ihrer Unterrichtung hat. Die fehlende rechtliche Durchdringung im Hauptsacheverfahren führt zur Erfolglosigkeit des Eilantrages.
Das in der Hauptsache angestrengte Organstreitverfahren der AfD-Fraktion wird unter dem Aktenzeichen StGH 1/20 geführt.
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