Im Zusammenhang mit der nicht anerkannten Landesliste der AfD in Sachsen, will die rechtsextremistische Partei nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.
Gegenüber dpa sagte der sächsische AfD-Vorsitzende Jörg Urban, “dass es seitens der sächsischen AfD keine Fehler gibt, die es rechtfertigen, unsere Landesliste derart drastisch zusammenzustreichen”. Aus diesem Grunde will man eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Der Gang zum Bundesverfassungsgericht ist auch für eine rechtsextremistische Partei ein opportunes Mittel der Rechtsstaatlichkeit. Auch wenn die AfD keine Rechtsstaatspartei ist.
Trotz stabiler Umfragewerte wahrscheinlich Wahlverlierer
In der vergangenen Woche hatte der Landeswahlausschuss Sachsen eine seltene, aber folgerichtige, Entscheidung getroffen, die zur Folge hatte, dass die AfD nur mit 18 statt der gewählten 61 Kandidaten bei der Landtagswahl am 1. September 2019 antreten darf. Die Landeswahlleiterin erklärte, dass die Kandidatenplätze 19 bis 61 der AfD-Landesliste aufgrund eines Verstoßes gegen das Landeswahlgesetz ungültig sind.
Die Konsequenz für die Rechtsextremisten könnte nun durchaus sein, dass man nicht alle gewonnenen Mandate besetzen kann. Umfragen sehen die AfD derzeit zwischen 22 und 26 Prozent. Zwar können auch noch Direktmandate geholt werden, jedoch gegen Beobachter davon aus, dass dieses nicht reichen werde um alle Mandate bedienen zu können.
Gegen die Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses kann die AfD Beschwerde einlegen, jedoch erst nach der Landtagswahl selbst. In diesem Fall muss sich dann der Wahlprüfungsausschuss Sachsens der Sache annehmen.
Der außerordentliche Rechtsbehelf
Sie haben Aussicht auf Erfolg, wenn jemand nachweislich in seinen Grundrechten verletzt wurde – dies ist hier der Fall.
Stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Sachsen, Joachim Keiler
Dieses erklärte Joachim Keiler gegenüber der dpa zu dem außerordentlichen Rechtsbehelf von Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen. Hiermit liegt der stellvertretende Landesvorsitzende der Sachsen-AfD durchaus richtig. Wo es allerdings schwächelt ist die Auffassung, dass die rechtsextreme AfD hier in ihren Grundrechten verletzt wurde.
Es ist durchaus opportun Verfassungsbeschwerde einzulegen. Und auch die Begründung von Keiler ist erst einmal nicht vor der Hand zuweisen, dass es in anderen Bundesländern kaum vergleichbare Fälle gibt. Dieses bedeutet jedoch nicht – und hier irrt die AfD – dass die sächsische Rechtslage und Praxis erheblich von derer anderer Bundesländer abweicht. Wie gesagt, es gibt eben kaum Vergleichbares.
Nun dürfen sich erst einmal die Demokraten in Deutschland die Hände reiben, welche sich für ein tolerantes, buntes und solidarisches Deutschland einsetzen. Der Autor gehört ebenfalls dazu. Doch vorsichtig mit zuviel Häme im Vorfeld. Das Recht muss am Ende erst noch gesprochen werden. Doch dürfen wir erst einmal davon ausgehen, dass der sächsische Landeswahlausschuss die rechtliche Lage vorab genau geprüft hat.
Frank Schurgast
Bild: Screenshot Youtube
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