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Begriff “Rasse” im Grundgesetz durch “rassistisch” ersetzen

Berlin/Bremen (ots/fs) – Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat dem Gesetzgeber erneut empfohlen, den Begriff “Rasse” im Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes durch das Verbot “rassistischer” Benachteiligung zu ersetzen.

Bei dem Formulierungsvorschlag für eine Grundgesetzänderung geht es um einen Perspektivwechsel, der im Grundgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss: Es gibt Rassismus, aber keine Rassen.

Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Betroffene rassistischer Diskriminierung seien nach dem jetzigen Wortlaut des Diskriminierungsverbots gezwungen, sich auf die Kategorie “Rasse” zu berufen und damit rassistische Terminologie zu verwenden, wenn sie eine entsprechende Diskriminierung geltend machen.

Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte / Foto: DIMR/Anke Illing

Die bisherige Verwendung des Begriffs ‘Rasse’ trägt dazu bei, rassistisches Denken zu verstetigen. Zahlreiche Organisationen, die Betroffene von Rassismus vertreten, wenden sich daher gegen die jetzige Formulierung. Eine Abkehr vom Begriff ‘Rasse’ im Grundgesetz ist längst überfällig.

Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Institut für Menschenrechte und Autor der Publikation “Das Verbot rassistischer Diskriminierung”:

Die Vorstellung von ‘Rassen’ ist bei der rechtlichen Auslegung von Artikel 3 Grundgesetz weit verbreitet, wie ein Blick in die juristischen Kommentare und Lehrbücher deutlich macht.

Das unterstreiche den Änderungsbedarf. In den Rechtswissenschaften werde oftmals gar nicht verstanden, dass Artikel 3 Grundgesetz ein Verbot rassistischer Diskriminierung und damit eine fundamentale Norm der Menschenrechte beinhalte.

Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Institut für Menschenrechte und Autor der Publikation “Das Verbot rassistischer Diskriminierung”. / Foto: DIMR/Anke Illing

Mit einer Grundgesetzänderung, die auch im Wortlaut deutlich macht, dass Artikel 3 Grundgesetz Schutz vor rassistischen Diskriminierungen bietet, verknüpft sich daher auch die Erwartung, dass die Bestimmung mehr Beachtung findet als bisher. Dies gilt nicht nur für die Rechtswissenschaften und die juristische Aus- und Fortbildung.

Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Deutschen Institut für Menschenrechte und Autor der Publikation “Das Verbot rassistischer Diskriminierung”

Publikation “Das Verbot rassistischer Diskriminierung”

Die Publikation “Das Verbot rassistischer Diskriminierung” könnt Ihr hier kostenlos downloaden.

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