Bundesverfassungsgericht weist AfD-Antrag gegen Par­tei­en­fi­nan­zie­rung ab

Das BVerfG lehnte einen Eilantrag der AfD gegen die Neuregelung der Parteienfinanzierung ab: Der Organstreit biete gar nicht die Möglichkeit, die angepeilten Antragsziele zu erreichen, so die Karlsruher Richter.

Die AfD ist mit ihren Eilanträgen gegen die Änderung der Parteienfinanzierung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte diese in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss ab (Beschl. v. 12.03.2019, Az. 2 BvQ 91/18).

Die Bundestagsfraktion der Partei hatte erreichen wollen, dass das Gesetz mithilfe einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG zunächst nicht angewendet wird. Sie hält die Gesetzesänderung vom Juli vergangenen Jahres für verfassungswidrig, weil sie daran aus ihrer Sicht nicht ausreichend beteiligt war.

Die Eilanträge dagegen seien jedoch unzulässig, entschied der Senat nun, und begründete dies damit, der Partei gehe es nicht um die Sicherung eigener Rechte. Zudem sei das Antragsziel im Hauptsacheverfahren schon überhaupt nicht erreichbar.

BVerfG: Antrag falsch adressiert

In der Hauptsache hatte die AfD ein Organstreitverfahren angestrengt, in dem aber, so der Senat, weder eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm getroffen noch eine Handlungsverpflichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages angeordnet werden könne, so wie es die Partei angestrebt habe. Das Organstreitverfahren diene lediglich der Feststellung, ob eine beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstoße, so die Karlsruher Richter. Es kläre allein die Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander.

Die AfD hingegen hatte beantragt, die Nichtigkeit des neuen Gesetzes festzustellen, und hilfsweise, die Gelder nur unter dem Vorbehalt auszuzahlen, dass sie gegebenenfalls rückerstattet werden müssten.

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