Berlin/Ganderkesee (ots/fs) – In Rostock sind Warnhinweise verbreitet worden, nach denen angeblich ein nächtlicher Aufenthalt in den Wallanlagen untersagt sei. Es wird dabei der Anschein erweckt, es handele sich um offizielle Aushänge. Auf den Schreiben wird das Verbot des Betretens der Grünanlage mit angeblichen Streitereien zwischen Anwohnern und Flüchtlingen begründet (https://v.gd/gyBoOO).
Bewertung
Das Schild ist nicht offiziell, sein Inhalt falsch. Die Behörden ermitteln gegen Unbekannt wegen des Anbringens der Zettel. Nach Polizeiangaben gibt es keine besonderen Konflikte in der Parkanlage.
Fakten
Ende Dezember 2019 haben Unbekannte in den Rostocker Wallanlagen vermeintliche Warnhinweise verbreitet. Darauf steht, dass das Betreten der Grünanlage zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens untersagt sei. “Dies soll Konflikte zwischen Anwohnern und Geflüchteten vermeiden und die Lage deeskalieren”, heißt es auf den Schildern weiter.
Fotos der Hinweise wurden im Internet verbreitet. Nutzer nehmen das Verbot für bare Münze und kommentieren unter anderem: “So weit sind wir schon gekommen in Deutschland.”
Allerdings sind die Hinweisschilder nicht echt. “Das hat mit uns offiziell überhaupt nichts zu tun”, sagte ein Sprecher der Hansestadt Mitte Januar 2020 der dpa. Mehrmals wurden die Aushänge von Grünamt und Polizei entfernt.
Die Polizei hat im Zusammenhang mit den Schildern wegen des Verstoßes gegen das Straßen- und Wegegesetz eine Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen. Eine Sprecherin der Polizeiinspektion Rostock sagte der dpa, dass auch ein politischer Hintergrund geprüft werde.
Zu der Behauptung auf den Aushängen, es solle die Konfliktlage im Park “deeskaliert” werden, teilte die Polizeisprecherin per Mail mit: “Bereits seit 2017 hat sich die polizeiliche Lage in den Wallanlagen deutlich beruhigt. Insbesondere in der jüngsten Zeit ist ein Rückgang des Straftatenaufkommens in diesem Bereich zu verzeichnen.”
Auch die “Ostsee-Zeitung” hatte bereits über den Vorfall mit den Warnhinweisen berichtet (https://v.gd/CscQni).
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