Hannover/Ganderkesee (fs) – Im Laufe des gestrigen Nachmittags hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover den Antrag der AfD-Fraktion in der Regionsversammlung der Region Hannover, diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Besetzung der Delegation der Region Hannover für die in zwei Wochen geplante Reise nach Israel und die Erteilung von entsprechenden Dienstreisegenehmigungen für teilnehmende Regionsabgeordnete neu zu entscheiden, abgelehnt.
Die Regionsversammlung hatte am 24.09.2019 beschlossen, dass für die vom 14. – 23. November 2019 geplante Reise einer Delegation der Region Hannover in die Partnerschaftsregion Untergaliläa in Israel der AfD-Fraktion kein Platz zugeteilt wird. In der dazugehörenden Beschlussdrucksache war u.a. ausgeführt, es seien bei der Teilnahme eines Mitglieds der AfD-Fraktion Komplikationen möglich bzw. nicht auszuschließen. Andere Delegationsreisen nach Israel hätten komplett abgesagt werden müssen oder es sei zu erheblichen Programmänderungen gekommen.
Dagegen hatte die AfD-Fraktion in der Regionsversammlung beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem letztendlichen Ziel, dass sie bei der Besetzung der Reisedelegation entsprechend ihrer Fraktionsstärke berücksichtigt wird.
Ihren heute Nachmittag den Beteiligten übermittelten Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen damit begründet, dass eine in der Versammlung einer kommunalen Körperschaft gebildete Fraktion keinen Anspruch darauf habe, dass der Abgeordnetenanteil einer Delegation für eine repräsentativen Zwecken der Körperschaft dienende Reise spiegelbildlich zum Kräfteverhältnis der in der Versammlung vertretenen politischen Gruppierungen zusammengestellt werde. Gleichbehandlungsansprüche einer Fraktion bestünden regelmäßig dann, wenn es um den Bereich der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Körperschaft gehe. Diese Bereiche würden von der geplanten Reise aber nicht berührt.
Ein Gleichbehandlungsanspruch komme darüber hinaus auch bei einer von der kommunalen Vertretung selbst organisierten Reise in Betracht. Das sei auch nicht der Fall, denn die geplante Reise beruhe auf einer Einladung der Partnerregion in Israel. Da ein Gleichbehandlungsanspruch damit dem Grunde nach ausscheide, könne sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass bei früheren Reisen der Abgeordnetenanteil der Delegationen üblicherweise spiegelbildlich zu den Kräfteverhältnissen in der Regionsversammlung zusammengesetzt worden sei.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Bild: Screenshot Twitter
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