Die NPD soll künftig kein Geld mehr aus der Staatskasse bekommen. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat wollen die rechtsextreme Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausschließen und haben einen entsprechenden Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt.
In ihrer Antragsschrift werde belegt, „dass die NPD weiterhin planvoll das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen“, teilten sie am Freitag mit. Damit seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung nach Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes erfüllt.
Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben dem Verfassungsgericht nach eigenen Angaben mehr als 300 Belege für „fortdauernde verfassungsfeindliche Aktivitäten der NPD“ vorgelegt. Daraus gehe hervor, „dass die NPD die parlamentarische Demokratie verachtet und einem völkischen Denken verpflichtet ist, das dem Prinzip der Menschenwürde widerspricht“. Der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe sagte, es sei angekündigt, dass der Antrag am Samstag eingehe. Noch sei er aber nicht da.
Die Antragsteller zogen mit ihrem Schritt die Konsequenzen aus dem NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2017. Damals scheiterten die Bundesländer zum zweiten Mal mit dem Versuch, die NPD vom höchsten deutschen Gericht verbieten zu lassen. Dieses urteilte damals, die NPD sei zwar verfassungsfeindlich, sie sei aber zu schwach, um ihre Ziele durchzusetzen. Daher könne man sie nicht verbieten.
In seinem knapp 300 Seiten langen Urteil stellte der Zweite Senat einstimmig für die NPD eine „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ fest. „Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.“
Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle wies seinerzeit aber ausdrücklich auf „andere Reaktionsmöglichkeiten“ des Staates hin – etwa den Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Das habe aber nicht das Verfassungsgericht zu entscheiden, sondern der Gesetzgeber.
Dieser änderte anschließend das Grundgesetz. In Artikel 21 Absatz 3 heißt es nun: „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.“
Bild: Screenshot npd.de
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