Urteil für die Stadt Wetzlar in Sachen NPD

Gießen/Ganderkesee (vgg/fs) – Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat am Dienstag einer Klage des NPD-Stadtverbandes Wetzlar stattgegeben, mit der dieser die Feststellung begehrt hat, dass die Weigerung der Stadt Wetzlar, ihm die Stadthalle am 24. März 2018 zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen, rechtswidrig gewesen ist.

Bereits im Vorfeld dieser geplanten Wahlkampfveranstaltung war es wegen der Hallenüberlassung zwischen den Beteiligten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Das Verwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der NPD die Stadthalle am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen (8 L 9187/18.GI). Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Stadt zurück (Az.: 8 B 23/18). Zuletzt ist der Stadt mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2018 aufgegeben worden, einer zuvor ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und dem Kläger die Stadthalle Wetzlar für die Durchführung der Veranstaltung zu überlassen.

Nach Auffassung der Stadt Wetzlar ist die Überlassung der Stadthalle lediglich daran gescheitert, dass die NPD die für die Halle geltenden Mietbedingungen nicht erfüllt und weder einen Versicherungsschutz nachgewiesen habe noch einen ausreichenden Sanitätsdienst habe stellen können.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer nicht. Die Stadt sei verpflichtet gewesen, den Beschluss des Gerichts vom 20. Dezember 2017 zu befolgen und dem NPD-Stadtverband die Stadthalle Wetzlar am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Dies folge aus der sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Bindung der Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen. Diese seien eindeutig und unmissverständlich gewesen.

Die Stadt durfte – so die Kammer – die Bereitstellung der Stadthalle auch nicht deshalb verweigern, weil die allgemeinen Mietbedingungen nicht erfüllt waren. Denn der geforderte Sanitätsdienst sei mit 38 Einsatzkräften überzogen gewesen. Das von der NPD gestellte Sanitätspersonal von 5 Personen sei für die geplante Veranstaltung hinreichend gewesen. Auch einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz habe die NPD nachgewiesen. Rechtliche Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Versicherungsschein ungültig oder unzureichend gewesen sei, seien nicht ersichtlich gewesen.

Das Urteil (8 K 2064/18.GI vom 3. September 2019) ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Wetzlar kann dagegen binnen eines Monats nach Übersendung der schriftlichen Entscheidungsgründe Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen, die von der Kammer zugelassen wurde.

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