Das Bundesamt für Verfassungsschutz verkündet in Kürze, ob es die AfD beobachtet – oder Teile von ihr. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur möglichen Beobachtung.
Voraussichtlich in wenigen Tagen wird das Bundesamt für Verfassungsschutz die lang erwartete Entscheidung treffen, wie mit der AfD zu verfahren ist. Wann genau, ist offen; es soll ohne große Vorankündigung geschehen. Das Bundesamt wird erklären, ob es die Bundes-AfD beobachten will. Oder Teile von ihr. Die Bundesländer könnten danach im Umgang mit ihren AfD-Landesverbänden andere Wege gehen – theoretisch. Praktisch dürften die meisten sich aber am Bund orientieren, so ist es besprochen. Auch deshalb ist die bevorstehende Entscheidung so bedeutsam. Auch deshalb betonte der neue Bundesverfassungsschutz-Chef Thomas Haldenwang kürzlich im Interview mit der Süddeutschen Zeitung, seine Entscheidung müsse “juristisch hieb- und stichfest” sein. “Nichts wäre schlimmer, als wenn wir eine Entscheidung träfen, die von irgendeinem Gericht wieder aufgehoben würde.” Worauf also kommt es jetzt an? Ein Überblick.
Was heißt überhaupt “Beobachtung”?
Es können Telefone abgehört und E-Mails mitgelesen werden. Die Parteichefs Alexander Gauland und Jörg Meuthen würden in die Geheimdienst-Datenbank Nadis (“Nachrichtendienstliches Informationssystem”) eingetragen werden, zwischen Islamisten und Neonazi-Kadern. Der Verfassungsschutz könnte – stets im Rahmen der Verhältnismäßigkeit – sogar Spione zur AfD schicken, sogenannte verdeckte Mitarbeiter. Oder er könnte Spitzel anwerben, die selbst AfD-Politiker sind, sogenannte V-Leute. “Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden”, heißt es in Paragraf 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Abgeordnete der Landtage, des Bundestags und des Europaparlaments sowie deren Mitarbeiter dürfen allerdings nicht als V-Leute angeworben werden. Auch Personen, die “steuernden Einfluss” auf die Partei haben, dürfen nicht als V-Leute geführt werden.
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