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Das gute Recht des Stephan Ernst

Kassel/Düsseldorf/Ganderkesee (ots/fs) – Die Idee, Walter Lübcke zu töten, habe er mehrfach gehabt. Zweimal hätte er eine Pistole eingesteckt und sei zum Haus des Kasseler Regierungspräsidenten gefahren, nach Wolfshagen. Und zweimal sei er froh gewesen, ihn doch nicht getötet zu haben. Als er aber das dritte Mal in Wolfshagen war, da hätte er Lübcke wortlos erschossen. So hat Stephan Ernst im Sommer 2019 den Mord gestanden. Einen Mord, der Deutschland aufgewühlt hat. Einen Mord, den Stephan Ernst mittlerweile gar nicht mehr begangen haben will.

Rechtsextremist Ernst hat mit neuem Anwalt, einem Pegida-Sympathisanten, das Geständnis zunächst widerrufen und nun seinen Komplizen beschuldigt. Der Neonazi Markus H., den Ernst anfangs bezichtigte, die Waffe besorgt zu haben, soll Lübcke “versehentlich” erschossen haben. Man darf die Wendungen des Falls für überraschend, die windenden Äußerungen Ernsts für unglaubwürdig halten. Erstens, weil am Tatort DNA-Spuren von Stephan Ernst gefunden wurden, von Markus H. hingegen nicht. Und zweitens, weil der Widerruf des Geständnisses nach dem Wechsel des Anwalts wie reines Kalkül wirkt, als hoffe Ernst bloß auf eine mildere Strafe.

Klüger aber ist es – auch geboten -, Stephan Ernst nicht vorzuverurteilen. Welche Wendungen Strafverfahren haben können, war zuletzt beim NSU-Prozess hinlänglich zu beobachten. Es ist das gute Recht von Beschuldigten, Geständnisse zu widerrufen. Es ist das gute Recht von Beschuldigten, die Strategie zu wechseln. Die Ermittlungsbehörden werden wissen, wie sie damit umzugehen haben. Im Vordergrund steht nicht die ungeduldige und neugierige Öffentlichkeit, die Unklarheiten immer schwerer erträgt. Im Vordergrund steht die Ermittlung des Tathergangs – die Wahrheit. Auch, wenn es schwer fällt.

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