Faktencheck: Fakenews von "journalistenwatch.com" – Das Resettlement-Programm der UN dient nicht der "Neubesiedlung Europas"

Berlin/Ganderkesee (ots/fs) – Die «Neubesiedlung Europas» laufe weiter, heißt es im Titel eines Artikels auf «journalistenwatch.com». Erneut kämen Tausende Menschen über das sogenannte Resettlement-Programm nach Deutschland. Die aber hätten eigentlich «weder nach Artikel 16 GG noch nach Bestimmungen des Dublin-Abkommens Anspruch auf Aufnahme in der Bundesrepublik» (https://v.gd/OtLR5S).

Bewertung

Es handelt sich nicht um eine «Neubesiedlung Europas», sondern um ein Aufnahmeprogramm für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge. Es steht weder in Widerspruch zu Artikel 16 des Grundgesetzes noch zum Dublin-Verfahren.

Fakten

Nach Schätzungen des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR brauchen mehr als 1,4 Millionen Flüchtlinge weltweit ein sogenanntes Resettlement (englisch für Umsiedlung). Gemeint ist damit, dass sie laut UNHCR besonders schutzbedürftig sind und deshalb aus ihrem aktuellen Aufnahmestaat – etwa dem Libanon oder Ägypten – in sicherere Länder gebracht werden sollten.

Wie viele Resettlement-Flüchtlinge sich in einem neuen Staat ansiedeln dürfen, bestimmt dieses Land selbst. Deutschland will nach Angaben des Bundesinnenministeriums in den Jahren 2018 und 2019 zusammen über das Resettlement-Programm 10 200 Flüchtlinge aufnehmen (https://v.gd/xqaaak). Im Jahr 2020 sollen es bis zu 5500 Menschen sein (https://v.gd/zQSAHK; Seite 18).

Generell kann niemand nach Artikel 16 des Grundgesetzes in Deutschland Asyl beantragen, wie auf «journalistenwatch.com» behauptet wird (https://v.gd/Hcpdvx).

Gemeint ist wohl eher Artikel 16a, in dem es unter anderem heißt: «Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.» (https://v.gd/rY4AF5) Resettlement-Flüchtlinge erhalten hingegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (https://v.gd/hLowBb).

Da die betroffenen Flüchtlinge etwa aus Äthiopien direkt per Flugzeug nach Deutschland gebracht werden, stünde ihre Aufnahme ohnehin nicht im Widerspruch zum Dublin-Verfahren (https://v.gd/8mGPm2). Laut Dublin-III-Verordnung ist derjenige EU-Staat für den Asylantrag zuständig, den der Asylbewerber zuerst betritt (https://v.gd/064qmj).

Resettlement-Flüchtlinge sind aber bereits als Flüchtlinge anerkannt und müssen nach ihrer Ankunft in Deutschland kein Asylverfahren durchlaufen.

Bild: Handwerkskammer für München und Oberbayern / Bestimmte Rechte vorbehalten

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