Das Berliner Verfassungsgericht verhandelt heute darüber, ob ein Tweet von Berlins Regierungschef rechtswidrig war. Michael Müller hatte sich im Mai positiv über eine Demo „gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze” geäußert. Das Neutralitätsgebot gilt auch für Kommunalpolitiker – und führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.
Es sind nur zwei Sätze, aber dem Regierenden Bürgermeister von Berlin haben sie viel Ärger eingebrockt. Michael Müller (SPD) schickte sie am 27. Mai 2018 als Tweet in die Welt: „Zehntausende in Berlin heute auf der Straße, vor dem Brandenburger Tor und auf dem Wasser. Was für ein eindrucksvolles Signal für Demokratie und Freiheit, gegen Rassismus und menschenfeindliche Hetze.“
Rund 25.000 Menschen waren an diesem Tag auf die Straße gegangen, um ein Zeichen gegen eine zeitgleich stattfindende AfD-Kundgebung zu setzen. Gleich 13 Gegenveranstaltungen waren angemeldet, unter anderem unter dem Motto „Stoppt den Hass! Stoppt die AfD“.
Amtsträger sollen nicht in demokratische Willensbildung eingreifen
An diesem Mittwoch verhandelt das Berliner Verfassungsgericht, ob der Tweet des Regierenden Bürgermeisters gegen das sogenannte Neutralitäts- oder auch Sachlichkeitsgebot verstoßen hat. Die AfD als Klägerin argumentiert, die positive Würdigung der Gegendemo sei zugleich eine unzulässige Kritik an der AfD. Weil der Regierende Bürgermeister seinen offiziellen Twitteraccount verwendet hat, habe er sich in seiner amtlichen Funktion geäußert. Müller hält dagegen, der Tweet habe gar keinen ausreichenden Bezug zur AfD gehabt. Er habe ein allgemeines politisches Anliegen der Demonstrierenden gewürdigt, das über den Protest gegen die AfD-Kundgebung hinausgehe.
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