Homosexuelle Menschen haben Rechte, auch wenn dieses einige immer wieder lieber vergessen wollen. / Foto: Oslopride ist lizenziert unter CC BY-NC-ND 2.0

Klage gegen homophoben Arbeitgeber vom EuGH erlaubt

Rom/Ganderkesee (fs) – Darf sich ein Arbeitgeber über die sexuellen Orientierungen möglicher Bewerber äußern, selbst wenn keine konkrete Stellenausschreibung vorliegt, oder fällt dieses unter die Meinungsfreiheit? Ja, sagt der Europäische Gerichtshof (EuGH) und in diesem Fall kann er auch auf Schadensersatz verklagt werden. Die Meinungsfreiheit sei eben kein absolutes Recht und deren Ausübung könne auch Einschränkungen unterworfen sein. So urteilten die obersten EU-Richter in dem Fall eines italienischen Rechtsanwaltes. Dieser sagte öffentlich in einer Radiosendung, dass er in seiner Kanzlei keine homosexuellen Menschen einstellen werde.

Dieser Kundgebung seines homophoben Gemüts folgte eine Klage von einer Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht immer wieder Menschen aus der LGBTI-Community in Italien verteidigt. Grund der Klage war die eindeutige und öffentlich auch hörbare Diskriminierung und gefordert wurde Schadensersatz. In erster Instanz gewann die Rechtsanwaltsvereinigung und ebenfalls auch in der folgenden Berufung durch den Angeklagten. Hiernach rief wiederum der verklagte Rechtsanwalt den italienischen Kassationsgerichtshof (höchstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Italien) an und legte Beschwerde gegen das Urteil ein. Der Gerichtshof bat daraufhin den EuGH um eine Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie.

Die Richter des Europäischen Gerichtshof (EuGH) stellte nun aufgrund der Bitte aus Italien klar, dass die homophoben Äußerungen eines potenziellen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn diese sich nur auf die Allgemeinheit, also nicht auf eine konkrete Person, beziehen. Die Richtlinie verlange zwar nicht, dass man automatisch dadurch ein Klagerecht bekäme, jedoch wenn ein nationales Recht dieses vorsehe, muss auch geklagt werden können.

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