Im Streit um die abgehängten Wahlplakate der Parteien NPD und Der Dritte Weg hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Die Kommunen durften die Plakate entfernen.
Die sächsischen Städte Zittau und Chemnitz müssen von ihnen entfernte Wahlplakate der rechtsextremen Parteien NPD und Der Dritte Weg nicht wieder aufhängen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei entsprechnede Eilanträge der beiden Parteien abgelehnt. Laut Gericht wollte die NPD mit einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass drei von der sächsischen Stadt Zittau entfernte Plakate zur Europawahl wieder aufgehängt werden. Die Kleinstpartei Der Dritte Weg forderte dies für entfernte Wahlplakate in Chemnitz.
Zittau hatte die drei NPD-Wahlplakate am Donnerstag wegen Volksverhetzung entfernen lassen. Auf ihnen waren Slogans wie “Stoppt die Invasion: Migration tötet!” und “Widerstand – jetzt” zu lesen. Die höchsten deutschen Richter begründeten ihr Urteil mit einer Folgenabwägung. Angesichts von nur drei Plakaten und der kurzen Zeit bis zur Wahl, sei der Nachteil für die NPD gering. Zudem habe sie andere Möglichkeiten der Wahlwerbung (Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19).
Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte die umstrittenen Wahlplakate zuvor als volksverhetzend eingestuft (Az.: 3 B 155/19). Das Bundesverfassungsgericht äußerte zwar erhebliche Zweifel an dieser Einschätzung. Doch dies und die Frage, ob die Plakate unter anderen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich unzulässig sind, könne nicht im Rahmen des Eilantrags geklärt werden, hieß es. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen.
Bild: Rainer Lück 1RL.de, Bundesverfassungsgericht IMGP1634, Ausschnittvergrößerung von Frank Schurgast, CC BY-SA 4.0
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